Änderungen bei der MWST ab 2025

Im Januar treten die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und die entsprechende Verordnung mit Ausführungsbestimmungen in Kraft.

Treuhänder-Hochsaison

Eigentlich wäre im Januar in der Treuhandbranche auch so schon genug los. Trotzdem: kein Jahresbeginn ohne Anpassungen bei der Mehrwertsteuer (MWST). Nachdem per 1. Januar 2024 unter anderem die MWST-Sätze angepasst worden waren, stehen nun durch die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sowie der Mehrwertsteuerverordnung einige Änderungen an.  

Die wichtigsten Änderungen aus Treuhand-Sicht

Diese Neuerungen werden per 1. Januar 2025 in Kraft treten und Treuhandbüros mehr oder weniger auf Trab halten. Wir haben hier einige wichtige zusammengefasst:

Jährliche Abrechnung

Um den Administrativaufwand zu erleichtern, besteht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 ab dem 1. Januar 2025 die Möglichkeit, auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. 

Der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal gestellt werden, wobei dieser bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden muss. 

Die jährliche Abrechnung ist jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres einzureichen und mit der Verpflichtung von Ratenzahlungen verbunden. Diese werden von der ESTV festgesetzt und stehen ab April im ePortal zur Verfügung. Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind jeweils drei Raten und bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist sowohl auf den Raten als auch auf der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet.

Die Höhe der Raten wird anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt, wobei die Mindestratenhöhe bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode CHF 500 und bei der Saldosteuersatzmethode CHF 1’000 beträgt. 

Die jährliche Abrechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

Saldosteuersatzmethode

Neu können mehr als zwei Saldosteuersätze gewählt werden. Massgebend bleibt weiterhin die 10 Prozent-Regel. Dies bedeutet, dass ein neuer Saldosteuersatz anzuwenden ist, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10 Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.

Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang.

Beim Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Saldosteuersatzmethode müssen einige Korrekturen vorgenommen werden: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstattet werden.

Beim Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Abrechnungsmethode kann die zum Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer geltend gemacht werden.

Onlinepflicht

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die Steuer online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.

Wir Gefährten unterstützen Sie sehr gerne bei der Prüfung, ob die jährliche Abrechnung Ihnen administrative Entlastung bringt und ob weitere Anpassungen bei der MWST-Abrechnung nötig oder hilfreich sind.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und wünschen einen guten Start ins neue Jahr!