Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat den Kostensatz pro Kilometer von 70 auf 75 Rappen erhöht. Bei dieser Änderung handelt es sich um einen Maximalwert, um überhöhte Spesenentschädigungen zu verhindern. Ob die Kilometerentschädigung an Arbeitnehmende entsprechend erhöht wird, liegt im Ermessen der Arbeitgebenden.
Mit der Revision der Wegleitung zum Lohnausweis erhöht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Maximalbetrag für Naturalgeschenke von CHF 500 auf CHF 600.
Gleichzeitig erfolgt aber ein grundlegender Wechsel: Die 600-Franken-Grenze gilt neu als Jahreslimite pro Mitarbeitende und nicht mehr pro Ereignis und stellt dadurch faktisch eine Reduktion dar. Damit wird die steuerliche Behandlung von Naturalgeschenken an die AHV-Praxis angepasst. 1
Unter Einhaltung der geltenden Vorgaben müssen die folgenden Leistungen nicht im Lohnausweis deklariert werden:
Info: Eine vollständige Übersicht aller nicht zu deklarierenden Leistungen, auch jener ohne Änderungen per 2026, findet sich auf Seite 20 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV.
Seit dem 1. Januar 2026 können Versicherte freiwillige Nachzahlungen in die Säule 3a leisten. Diese Möglichkeit gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2025. 2
Vorteil: Dadurch können Vorsorgelücken geschlossen und gleichzeitig Steuern gespart werden.
Die Nachzahlungen sind an unabdingliche Voraussetzungen und Regeln gebunden:
Die einbezahlten Beträge können im Jahr der Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Um die Steuerersparnis jedoch optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, grössere Nachzahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei der späteren Auszahlung werden die Guthaben als Kapitalleistung besteuert. Eine gestaffelte Auszahlung – beispielsweise über mehrere 3a-Konten – kann hier steuerlich vorteilhaft sein.
Am 28. September 2025 hat das Stimmvolk die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Eigentümer:innen mit selbstgenutztem Wohneigentum angenommen. Die Umsetzung ist für das Jahr 2028 vorgesehen. Mit der Abschaffung entfällt die Besteuerung eines fiktiven Mietwerts. 3
Aber aufgepasst: Gleichzeitig schränkt der Gesetzgeber die bisherigen Abzugsmöglichkeiten deutlich ein:
Kosten für Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an selbst genutztem Wohneigentum können künftig nicht mehr abgesetzt werden. Ausgenommen davon sind denkmalpflegerische Arbeiten. Zudem entfällt bei der direkten Bundessteuer der Abzug für energieeffiziente und umweltschonende Massnahmen. Die Kantone dürfen solche Abzüge jedoch bis spätestens 2050 weiterhin zulassen.
Wichtig: Im Kanton Luzern bleiben Energiesparmassnahmen bei den Staats- und Gemeindesteuern abzugsfähig.
Bei der direkten Bundessteuer können Rückbaukosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau nicht mehr geltend gemacht werden. Für vermietete oder verpachtete Liegenschaften können die Kantone jedoch eigene Regelungen treffen.
Wichtig: Im Kanton Luzern lassen sich diese Kosten hingegen weiterhin bei der Staats- und Gemeindesteuer berücksichtigen.
Grundsätzlich entfällt der allgemeine Schuldzinsenabzug. Ein beschränkter Abzug bleibt lediglich für Ersterwerber in den ersten zehn Jahren sowie für vermietete Liegenschaften bestehen. In diesen Fällen sind die Schuldzinsen im Verhältnis zum gesamten Vermögen abzugsfähig.
Durch diese Änderungen werden Unterhalts- und Sanierungsinvestitionen bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie deren Finanzierung über Hypotheken steuerlich weniger attraktiv.
Einige Tipps der Steuerexperten von WEGTREU:
Ab der Steuerperiode 2026 steigt der Kapitalisierungszinssatz von 8,75 auf 10 Prozent. Die steuerliche Bewertung von nicht kotierten Wertschriften betrifft insbesondere Unternehmer:innen sowie Privatpersonen mit Beteiligungen an nicht kotierten Unternehmen. 4
Der Kapitalisierungszinssatz legt fest, mit welchem Zinssatz zukünftige Unternehmensgewinne auf den heutigen Wert umgerechnet werden. Ein höherer Zinssatz führt zu einem niedrigeren steuerlichen Wert der Beteiligung.
Mit dem neuen Satz sinkt somit der Steuerwert nicht kotierter Beteiligungen merklich. Dies wirkt sich unter anderem direkt auf die Vermögenssteuer aus. Davon betroffen sind:
Im Kanton Luzern sind die neuen Werte voraussichtlich erst in der Steuererklärung für das Jahr 2026 zu berücksichtigen, da in der Regel die Werte des Vorjahres massgeblich sind. Im Kanton Aargau gilt der erhöhte Kapitalisierungszinssatz hingegen bereits für die Steuererklärung 2025.
Bereit für die Steuererklärung? Noch Fragen? Deine Weggefährtinnen und Weggefährten freuen sich über deinen Anruf.
1 Quelle: ESTV – Lohnausweis / Rentenbescheinigung
2 Quelle: Treuhand Suisse – Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025
3 Quelle: Kanton Luzern – Abschaffung Eigenmietwert
4 Quelle: SSK – Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer