Aktuelle Steuerthemen im Überblick

Momentan flattern die Steuerformulare für das Jahr 2025 in die Briefkästen. Wir wollen daher einige wichtige Steuerthemen näher betrachten. Hier findest du die zentralen Änderungen verständlich verpackt.

Erhöhung Kilometerentschädigung auf 75 Rappen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat den Kostensatz pro Kilometer von 70 auf 75 Rappen erhöht. Bei dieser Änderung handelt es sich um einen Maximalwert, um überhöhte Spesenentschädigungen zu verhindern. Ob die Kilometerentschädigung an Arbeitnehmende entsprechend erhöht wird, liegt im Ermessen der Arbeitgebenden.

Naturalgeschenke: Neue 600-Franken-Jahreslimite ab 2026

Mit der Revision der Wegleitung zum Lohnausweis erhöht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Maximalbetrag für Naturalgeschenke von CHF 500 auf CHF 600.

Gleichzeitig erfolgt aber ein grundlegender Wechsel: Die 600-Franken-Grenze gilt neu als Jahreslimite pro Mitarbeitende und nicht mehr pro Ereignis und stellt dadurch faktisch eine Reduktion dar. Damit wird die steuerliche Behandlung von Naturalgeschenken an die AHV-Praxis angepasst. 1

Unter Einhaltung der geltenden Vorgaben müssen die folgenden Leistungen nicht im Lohnausweis deklariert werden:

  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr und Mitarbeitende. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises)
  • Bargeldgeschenke sind zwingend als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren!
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 600 pro Kalenderjahr (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 600 pro Kalenderjahr übersteigen)
  • Vergünstigungen für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten bis maximal 20% je Leistung und bis maximal CHF 600 jährlich (zu deklarieren in Ziffer 2.3 des Lohnausweises ist lediglich die Differenz der Vergünstigungen, die diese Werte übersteigen)

Info: Eine vollständige Übersicht aller nicht zu deklarierenden Leistungen, auch jener ohne Änderungen per 2026, findet sich auf Seite 20 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV.

Rückwirkende Nachzahlungen in die Säule 3a

Seit dem 1. Januar 2026 können Versicherte freiwillige Nachzahlungen in die Säule 3a leisten. Diese Möglichkeit gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2025. 2

Vorteil: Dadurch können Vorsorgelücken geschlossen und gleichzeitig Steuern gespart werden.

Die Nachzahlungen sind an unabdingliche Voraussetzungen und Regeln gebunden:

  • Nachzahlungen sind ab dem Jahr 2025 rückwirkend für die letzten 10 Jahre möglich . Im Einzahlungsjahr wurde der ordentliche Maximalbetrag bereits vollständig einbezahlt.
  • Es liegt eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit vor. Sollte dies nicht der Fall sein, entfällt auch die Möglichkeit einer späteren Nachzahlung für das entsprechende Jahr.
  • Massgeblich ist der Maximalbetrag des Kalenderjahres, in dem die Lücke besteht, nicht jener des Einzahlungsjahres.
  • Ein Vorsorgejahr lässt sich nur einmal nachträglich auffüllen. Eine Lücke kann nicht über mehrere Jahre verteilt geschlossen werden.
  • Es ist zulässig, in einem Jahr Nachzahlungen für mehrere vergangene Jahre vorzunehmen.

Die einbezahlten Beträge können im Jahr der Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Um die Steuerersparnis jedoch optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, grössere Nachzahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei der späteren Auszahlung werden die Guthaben als Kapitalleistung besteuert. Eine gestaffelte Auszahlung – beispielsweise über mehrere 3a-Konten – kann hier steuerlich vorteilhaft sein.

Abschaffung des Eigenmietwerts

Am 28. September 2025 hat das Stimmvolk die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Eigentümer:innen mit selbstgenutztem Wohneigentum angenommen. Die Umsetzung ist für das Jahr 2028 vorgesehen. Mit der Abschaffung entfällt die Besteuerung eines fiktiven Mietwerts. 3

Aber aufgepasst: Gleichzeitig schränkt der Gesetzgeber die bisherigen Abzugsmöglichkeiten deutlich ein:

Liegenschaftsunterhalt

Kosten für Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an selbst genutztem Wohneigentum können künftig nicht mehr abgesetzt werden. Ausgenommen davon sind denkmalpflegerische Arbeiten. Zudem entfällt bei der direkten Bundessteuer der Abzug für energieeffiziente und umweltschonende Massnahmen. Die Kantone dürfen solche Abzüge jedoch bis spätestens 2050 weiterhin zulassen.

Wichtig: Im Kanton Luzern bleiben Energiesparmassnahmen bei den Staats- und Gemeindesteuern abzugsfähig.

Rückbaukosten

Bei der direkten Bundessteuer können Rückbaukosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau nicht mehr geltend gemacht werden. Für vermietete oder verpachtete Liegenschaften können die Kantone jedoch eigene Regelungen treffen.

Wichtig: Im Kanton Luzern lassen sich diese Kosten hingegen weiterhin bei der Staats- und Gemeindesteuer berücksichtigen.

Schuldzinsen

Grundsätzlich entfällt der allgemeine Schuldzinsenabzug. Ein beschränkter Abzug bleibt lediglich für Ersterwerber in den ersten zehn Jahren sowie für vermietete Liegenschaften bestehen. In diesen Fällen sind die Schuldzinsen im Verhältnis zum gesamten Vermögen abzugsfähig.
Durch diese Änderungen werden Unterhalts- und Sanierungsinvestitionen bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie deren Finanzierung über Hypotheken steuerlich weniger attraktiv.

Einige Tipps der Steuerexperten von WEGTREU:

  • Sanierungen vorziehen
    Wer grössere Renovierungs- oder energetische Verbesserungsmassnahmen plant, sollte diese möglichst vor Inkrafttreten der neuen Regelung umsetzen, um die bestehenden steuerlichen Vorteile noch nutzen zu können.
  • Hypothek überprüfen
    Es kann sich lohnen, die aktuelle Finanzierungslage zu analysieren und eine mögliche Reduktion der Hypothek zu prüfen.
  • PK-Einkäufe gezielt einsetzen
    Einkäufe in die Pensionskasse sind nach wie vor steuerlich attraktiv. Sie sollten jedoch im Zusammenhang mit der neuen Immobilienbesteuerung geplant werden.
  • Beratung in Anspruch nehmen
    Als Experten für Steuerberatung unterstützen wir gerne bei der Planung der nächsten Schritte und zeigen, wie sich die steuerlichen Auswirkungen optimal berücksichtigen lassen.

Bewertung von nicht kotierten Wertschriften

Ab der Steuerperiode 2026 steigt der Kapitalisierungszinssatz von 8,75 auf 10 Prozent. Die steuerliche Bewertung von nicht kotierten Wertschriften betrifft insbesondere Unternehmer:innen sowie Privatpersonen mit Beteiligungen an nicht kotierten Unternehmen. 4

Was ist der Kapitalisierungszinssatz?

Der Kapitalisierungszinssatz legt fest, mit welchem Zinssatz zukünftige Unternehmensgewinne auf den heutigen Wert umgerechnet werden. Ein höherer Zinssatz führt zu einem niedrigeren steuerlichen Wert der Beteiligung.

Was bedeutet die Erhöhung?

Mit dem neuen Satz sinkt somit der Steuerwert nicht kotierter Beteiligungen merklich. Dies wirkt sich unter anderem direkt auf die Vermögenssteuer aus. Davon betroffen sind:

  • Unternehmer:innen mit Anteilen am eigenen Unternehmen
  • Privatpersonen mit Beteiligungen an nicht kotierten Unternehmen
  • Erbengemeinschaften und/oder Personen, die Unternehmensanteile verschenken/vererben

Welche Folgen ergeben sich?

  • Tiefere Vermögenssteuer
    Die niedrigere Bewertung reduziert die Vermögenssteuerbelastung. Bei grösseren Beteiligungen kann dies zu einer spürbaren Entlastung führen.
  • Auswirkungen auf Schenkungen und Erbschaften
    Ein niedrigerer Steuerwert kann auch bei Schenkungen und Erbschaften die Steuerlast reduzieren. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten in der Nachfolgeplanung.
  • Einordnung für Bewertung und Finanzierung
    Der steuerliche Wert eines Unternehmens entspricht nicht dessen Marktwert. Aus steuerlicher Sicht werden Beteiligungen jedoch attraktiver.

Im Kanton Luzern sind die neuen Werte voraussichtlich erst in der Steuererklärung für das Jahr 2026 zu berücksichtigen, da in der Regel die Werte des Vorjahres massgeblich sind. Im Kanton Aargau gilt der erhöhte Kapitalisierungszinssatz hingegen bereits für die Steuererklärung 2025.

Bereit für die Steuererklärung? Noch Fragen? Deine Weggefährtinnen und Weggefährten freuen sich über deinen Anruf.

 

 

1 Quelle: ESTV – Lohnausweis / Rentenbescheinigung
2 Quelle: Treuhand Suisse – Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025
3 Quelle: Kanton Luzern – Abschaffung Eigenmietwert
4 Quelle: SSK – Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Unterstützung bei der Steuererkärung?

Kein Problem, wir helfen gerne!