Ob eine Wallbox beim Mitarbeitenden zu Hause installiert wird, ist das eine. Wer die Kosten übernimmt, ist eine andere Frage. Genau hier liegt der Unterschied, sowohl steuerlich als auch lohnrechtlich.
Kostenübernahme durch den Mitarbeitenden
Übernimmt der Mitarbeitende die Kosten selbst, können Eigenheimbesitzer diese unter bestimmten Voraussetzungen als energetische Massnahme steuerlich abziehen. In Mietverhältnissen ist dies in der Regel nicht möglich.
Übernimmt der Arbeitgeber die Installationskosten, gelten diese grundsätzlich als Lohn. Konkret heisst das: Die Kosten werden über die Lohnabrechnung abgewickelt und im Lohnausweis ausgewiesen. Dadurch besteht eine Sozialversicherungspflicht.
Im Kanton Luzern gilt zusätzlich eine einmalige Freigrenze von CHF 1’500 pro Mitarbeitenden.
Wichtig: Ein nicht genutzter Rest verfällt und kann später nicht mehr angerechnet werden.
Eine alternative Handhabung ergibt sich, wenn die Installationskosten zusammen mit dem Fahrzeug aktiviert werden. In diesem Fall erfolgt die Abgeltung über den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs.
Vorteil: Es entsteht keine Gehaltsnebenleistung, da die private Nutzung bereits über den Privatanteil Fahrzeug abgegolten wird.
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach der Installation, ist zu regeln, wie mit den Kosten umgegangen wird.
Möglich sind zwei Wege:
Grundsätzlich trägt der Mitarbeitende die Kosten für den Unterhalt. Übernimmt der Arbeitgeber diese, gelten sie als Lohn und sind entsprechend sozialversicherungspflichtig.
In der Regel trägt der Mitarbeitende die Stromkosten. Viele Unternehmen regeln dies über ein Spesenreglement. Gemäss Muster-Spesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz ist eine monatliche Pauschale von CHF 60 vorgesehen. Damit sind sämtliche Kosten für den privaten Stromverbrauch im Zusammenhang mit dem Elektrofahrzeug abgegolten.
Eine höhere Entschädigung ist möglich, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. In diesem Fall kann das Unternehmen einen Betrag pro Kilometer oder pro kWh vergüten.
Die Regelungen zur eMobilität unterscheiden sich je nach Kanton spürbar. Wir unterstützen dich gerne bei Abklärungen in anderen Kantonen oder bei der Erstellung eines passenden internen Reglements.
Ein Mitarbeitender im Kanton Luzern erhält ein Geschäfts-Elektroauto und lädt es zuhause. Je nach Kostenübernahme ergeben sich unterschiedliche Folgen:
Wichtig: Klare interne Regeln schaffen Transparenz für beide Seiten.
Eine Wallbox zu Hause bringt Vorteile mit sich, wirft aber auch steuerliche und lohnrechtliche Fragen auf. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Jeder Fall sollte einzeln geprüft werden.
Wir beraten dich gerne bei der passenden Kostenverteilung, bei steuerlichen Fragen (insbesondere bei kantonalen Unterschieden) und bei der Ausarbeitung eines Spesen- oder Mobilitätsreglements für die eMobilität.
Alles klar oder noch Fragen? Deine Weggefährtinnen und Weggefährten freuen sich über deine Fragen zur eMobilität im Geschäftsalltag.